|
Oberirdische Öllagerräume im Gebäudeinneren
1-reihig Wandabstand an je einer Stirn und Längsseite 40cm, an den anderen 5cm, Deckenabstand keine Vorschrift, Armaturen müssen jedoch zugänglich sein.
2-reihig Möglichkeit a) Wandabstand an je einer Stirn und Längsseite 40cm, an den anderen 5cm, Deckenabstand 60cm, Armaturen müssen zugänglich sein. Möglichkeit b) Wandabstand an 3 Seiten 40cm, an einer Seite 5cm, Deckenabstand keine Vorschrift, Armaturen müssen jedoch zugänglich sein.
3 bis 5-reihig Wandabstand an je einer Stirn und Längsseite 40cm, an den anderen 5cm, Deckenabstand 60cm, Armaturen müssen zugänglich sein.
Immer gilt:
- Lagerraum mus zugleich als Auffangraum geeignet sein und muss gesamten Inhalt der Behälter aufnehmen können.
- Boden und Wände müssen ölundurchlässig sein
- Die maximal zulässige Öllagermenge in Gebäuden beträgt 10000 Liter
- Bei Öllagermenge größer 5000 Liter ist ein eigener Raum ohne ander Nutzung notwendig.
- Bis 5000 Liter ist die Lagerung auch im Heizraum zulässig. Der Mindestabstand zu Kessel, Rauchrohr, Schornstein beträgt 1m oder es muss ein Strahlungsschutz angebracht werden.
- Aufstellung auf ebenem Boden; ganzflächig
- Es gelten immer zahlreiche Verordnungen. Eine detaillierte Planung kann nur der Fachhandwerker vor Ort erstellen
Betreffende Normen, Gesetze und Verordnungen
- Insbesondere gelten DIN 4755 Ölfeuerungsanlagen
- DIN 4119, 6600, 6608, 6616, 6618, 6619, 6622, 6623, 6624, 6625 (Ölbehälter)
- DIN 6626, 6627 (Domschächte)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - §19
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Bundes.Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bestimmungen der Bundesländer
- Verwaltungsvorschriften und Verordnungen zur Landesbauordnung
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
|